Gedanken zur Europäischen Menschenrechtskonvention
Artikel 9: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit, seine Religion
oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion
oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich
oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von
Bräuchen und Riten zu bekennen.
(2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen,
darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die
gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft
notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der
öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der
Rechte und Freiheiten anderer.
Das bedeutet im Klartext, dass laut Europäischer
Menschenrechtskonvention sogar das Bekenntnis zu einer Religion oder
Weltanschauung (!) gesetzlich eingeschränkt werden darf, wenn aus
diesem Bekenntnis heraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit hervorgehen kann. Ja, sogar Gesundheit oder Moral sind
betroffen. Wenn es zu einem religiösen Bekenntnis gehört, das
Abschlachten der Ungläubigen und das Ausrotten Andersgläubiger zu
propagieren, könnte man das durchaus als Gefährdung für Ordnung
und Sicherheit und für die Un- wie Andersgläubigen auch höchst
ungesund einstufen. Das heißt, dass es durch die
Menschenrechtskonvention absolut gedeckt wäre, das Propagieren
entsprechender Koraninhalte in Predigten kategorisch zu verbieten und
bei permanenter Zuwiderhandlung selbst das Bekenntnis zum Islam zu
verbieten.
Egal, ob man das jetzt andenkt oder nicht, man möge bitte mit der
permanenten frechen Lüge aufhören, dass eine Einschränkung der
Religionsfreiheit, egal welche Schweinereien im Namen dieser Religion
begangen werden, nicht von der EMRK gedeckt wäre.
Artikel
10: Freiheit der Meinungsäußerung
(1) 1 Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. 2
Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein,
Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne
Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. 3 Dieser
Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder
Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und
Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften,
Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden,
die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft
notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale
Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur
Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum
Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder
der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher
Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der
Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
Der Absatz (1) erlaubt alles. Der Absatz (2) erlaubt, alles zu
verbieten. Er ermöglicht das komplette Aufheben des Absatz (1). Wie
beim Artikel 9.
Deshalb: Verabschiedet Euch von dem Begehr, sagen zu dürfen, was ihr
wollt. Auch, dass der Artikel 9 eigentlich erlauben würde, radikalen
Islampredigern die Geschäftsgrundlage zu entziehen. Verabschiedet
Euch von der Idee, dass die diversen Maulkorbgesetze der
weströmischen Jungdiktaturen gegen die Menschenrechte verstoßen.
Jedes Menschenrecht hat irgendwo einen (möglichst schwammig
formulierten und deshalb kreativ einsetzbaren) Absatz (2), der es
jeder beliebigen als Demokratie getarnten Diktatur ermöglicht, sie
außer Kraft zu setzen.
Übrigens einschließlich der Grundrechte auf Freiheit und Leben.
Ach, das glaubt Ihr nicht?
Artikel
2: Recht auf Leben
(1) 1 Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich
geschützt. 2 Niemand darf absichtlich getötet werden, außer durch
Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines
Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich
vorgesehen ist.
(2) Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels
betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die
unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden
gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden
rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig
entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen
Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.
Hui, da steckt es
schon im Absatz 1 Ziffer 2. Wie war das Gepolter der EU, der
Erdowahnsinnige würde mit der Forderung nach der Todesstrafe
irgendwelche Linien überschreiten? Oder Ungarn, als für
Vergewaltiger von Kindern über eine Todesstrafe diskutiert wurde,
das würde den Menschenrechten widersprechen? Papperlapapp.
Aber der Absatz (2)
ist noch besser. Letter a) definiert keinen Grad der rechtswidrigen
Gewalt und würde somit sogar die Tötung eines Menschen, der
versucht, einem anderen irgend eine Form rechtswidriger Gewalt
anzutun, jenseits sämtlicher Verhältnismäßigkeitsklauseln,
legitimieren. Darf ein nationales Gesetz die im Verfassungsrang
stehende EMRK aushebeln?
Absatz (2) Letter c)
hat es aber ganz besonders in sich. Das ist übrigens auch durch eine
EU-Richtlinie und Bestimmungen zum Vertrag von Lissabon, also der
„EU-Verfassung“, in der EU geltendes Recht. Also wer auf die
Straße geht und nicht nur als Antifant Bullendreschen spielen will
sondern ernsthaft die Verfasser solcher Gesetze durch besondere Nähe
zu Laternen erleuchten möchte, darf Menschen- und EU-Rechts-konform
per Blaubeere zwischen die Augen aus dem Straßenbild radiert werden.
Also, wenn die
Kinder nach der ersten Meldung eines am Rande einer Pegida-Demo mit
einem Pappgalgen in der Hand Erschossenen infantil fragen: „Dürfen
die das?“ dann lautet die glasklare Antwort: Ja.
Die dürfen.
Du nicht.
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