Henryk
Broder schrieb einst diese fürchterlichen Worte, von denen
ich mich aus mangelndem Interesse an einer strafrechtlichen
Verfolgung durch die fleißigen Anwälte der würdevollen und ihr Amt
samt dem dazugehörigen Sessel wahrhaft ausfüllende
Parlamentsvizevizevizivizevizepräsidentin eines miesen Stückes
Scheiße auf das chilischärfste distanziere:
„Noch
unsäglicher ist nur noch Claudia Roth, die Wiglaf Droste eine
“intellektuell befreite Zone” und Harald Schmidt ein
“Eichhörnchen auf Ecstasy” genannt hat. Ein Doppelzentner
fleischgewordene Dummheit, nah am Wasser gebaut und voller Mitgefühl
mit sich selbst.“
Diese ehrbare Matrone mit dem Charme einer wandelnden
lamettabehangenen Christbaumkugel nun echauffiert sich aktuell über
die Bestellung von „Don Alphonso“ in die Jury des Medienpreises
des Bundestages. Wem immer dies eingefallen ist, allein die Tatsache,
dass diese Frau jetzt aukreischt als hätte man ihr einen Pferdeapfel
in die Jausenbox gelegt, macht ihn mir sympathisch. Denn einmal
mehr blitzt hinter der Fassade der gespielt leutseligen
Diskussionsnudel Roth die unansehnliche Fratze der linksradikalen
Antifantin durch, in deren Kreisen die Liebe zur Deutungshoheit
ebenso groß ist wie jene zu revolutionären Führern mit
Absolutheitsanspruch:
„Für mich hat die Meinungsfreiheit dann Grenzen, wenn sie zur
Verhetzung führt, wenn Hass gepredigt wird, und wenn soziale Gruppen
ausgegrenzt und verhetzt werden.“
Für das Vizevizevizedingsbums an der Spitze eines der mächtigsten
Parlamente der Welt ist das eine recht sportliche Ansage. Denn
„gepredigter Hass“ ist nirgends definiert, und so er nicht
definiert ist kann er auch nicht strafrechtlich verfolgt werden, und
so er nicht strafrechtlich relevant ist, steht es einer Politikerin
in einem demokratischen Rechtsstaat nicht zu, eine willkürliche
Eingrenzung der Meinungsfreiheit gutzuheißen. Das Deutsche
Grundgesetz, dem die dralle Maid mit der mittig gepolten Egozentrik
nun einmal verpflichtet ist, auch wenn sie das vielleicht anders
empfindet, gibt da eine eindeutige Richtung vor:
„Art. 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und
Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein
zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit
und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden
gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2)
Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der
allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der
Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und
Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre
entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“
Also dann, auch wenn in der heutigen Zeit eher schlichte Gemüter auf
höchste Posten gespült werden, gilt der Absatz 2 des Artikels 5
auch für eine Frau Roth und legt ihr nahe, Meinungsfreiheit nur dann
als einschränkbar zu betrachten, wenn ein eindeutiger Verstoß gegen
Gesetze vorliegt oder eine konkrete Jugendgefährdung oder
Ehrabschneidung stattfindet. Denn getreu dem Motto „Unwissenheit
schützt vor Strafe nicht“ müsste Frau Roth als in ihrem Amt der
Verfassung wortgetreu Verpflichtete nach dieser Aussage vom
Verfassungsschutz beobachtet und bis zur Klärung des Sachverhaltes
ihres Amtes enthoben werden.
Man stelle sich vor, jemand von den Schmuddelkindern am rechten Rand
hätte solches geäußert…
Ach ja, eine Frage habe ich noch:
Was ist Hetze?
Wenn man hereinschneiende Menschen als „nicht
unmittelbar verwertbar“ bezeichnet?
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