„Jegliche
Praxis oder Politik, die das Ziel oder den Effekt hat, die
demographische Zusammensetzung einer Region, in der eine nationale,
ethnische sprachliche oder andere Minderheit oder eine autochthone
Bevölkerung ansässig ist, zu ändern, sei es durch Vertreibung,
Umsiedlung, und/oder eine Kombination davon, ist rechtswidrig.“
Artikel 6 der Entschließung der UN-Menschenrechtskommission vom 17.
April 1998
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