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und eine Schweizerin, die am Wiener Silversterpfad von einem Afghanen
am Po begrapscht wurde und ihm deshalb einen Schwinger in die Visage
setzte (s. DiePresse vom 2.1.2019), wird nicht wegen Körperverletzung vor Gericht geschleift, sondern die Staatsanwaltschaft kommt zum Schluß:
Die von der Schweizerin ausgeübte Gewalt war legitim, weil sie nach Ansicht der Staatsanwaltschaft damit in angemessener Weise einen Angriff auf ihre sexuelle Integri-tät und Selbstbestimmung abwehren wollte.
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und stellte das Verfahren wegen Vorliegens von Notwehr ein. Eine
Entscheidung, die auf fast einhellige Zustimmung in den Kommentaren
unter dem Artikel. Aber nur fast — ein Kommentator vermerkt gallig:
Michael Hasenöhrl — ein Name, den man sich merken sollte ...Michael Hasenöhrl Der ansatzlose Faustschlag mitten ins Gesicht war nicht das gelindeste Mittel zur Abwehr mutmaßlicher weiterer Berührungen. Es hätte ein Schritt weg genügt, und/oder den Berührer zur Rede zu stellen. Die mutmaßlich Belästigte war in Begleitung und sicher. Es kann je nach genauer Situation auch unabsichtliche Berührungen geben, das Ganze war ja anscheinend in einem alkoholisierten Gedränge.
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